Ziel der Anlagepolitik ist es, durch eine Streuung über verschiedene Assetklassen und Anlagemärkte einen möglichst stetigen Wertzuwachs zu erwirtschaften. Der Fonds investiert überwiegend in Wertpapieren (Aktien, Renten) unterschiedlicher Währungen und in Investmentanteilen. Bei verzinslichen Wertpapieren kann das ganze Spektrum der Renten- und Kreditmärkte genutzt werden (Staatsanleihen, Corporate Bonds, Emerging Market Debt, Inflation Linked, High Yield etc.). Bei der Auswahl der Vermögensgegenstände steht neben dem Wachstumsaspekt auch die Schuldnerqualität des Ausstellers im Vordergrund. Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz („InvStG“) angelegt. Der Fonds ist ein aktiver Investmentfonds, welcher keinen Index nachbildet. Die Anlagestrategie nimmt einen Vergleichsmaßstab als Orientierung, welcher in seiner Wertentwicklung übertroffen werden soll. Dabei wird nicht versucht, die im Index enthaltenen Vermögensgegenstände zu replizieren. Die Vermögensgegenstände haben überwiegend eine aktive Über- und Untergewichtung zum Vergleichsmaßstab. Auch sind Investitionen in Vermögensgegenstände erlaubt, die nicht Bestandteil des Vergleichsmaßstabs sind. Die Auswahl der einzelnen Vermögensgegenstände obliegt dem Fondsmanagement. Der Fonds kann auch Derivatgeschäfte tätigen, um Vermögenspositionen abzusichern, höhere Erträge zu erzielen oder um auf steigende oder fallende Kurse zu spekulieren. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument, dessen Wert – nicht notwendig 1:1 – von der Entwicklung eines oder mehrerer Basiswerte wie z.B. Wertpapieren oder Zinssätzen abhängt. Die Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren trägt der Fonds. Sie entstehen zusätzlich zu den unter „Kosten“ aufgeführten Prozentsätzen und können die Rendite des Fonds mindern. Die Erträge des Fonds werden jährlich i. d. R. im April ausgeschüttet, Zwischenausschüttungen sind zulässig. Die Anleger können von der Gesellschaft grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen.